Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Liebes Mitglied,

hiermit laden wir Dich recht herzlich zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 04.12.2019 um 18:00 Uhr in das Gemeindehaus Bell, Kirchstr. 10 56745 Bell ein.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Feststellen der Beschlussfähigkeit
  3. Beschlussfassung über die vorgelegte Satzungsänderung § 18 Abs. 3
  4. Verschiedenes

Diese außerordentliche Mitgliederversammlung wurde erforderlich, da der § 18 Abs. 3, den wir am 08.12.2018 mit der Satzungsänderung beschlossen hatten, von der Finanzverwaltung zur Erlangung der „gemeinnützigen Anerkennung“ nicht akzeptiert wurde.

Die Finanzverwaltung verlangt eine Präzisierung.

Wir haben den Abs. 3 überarbeitet und den Wortlaut mit der Finanzverwaltung abgestimmt.

Nach einer Zustimmung der Mitglieder zur Satzungsänderung wird die Finanzverwaltung unseren bereits gestellten Antrag auf Anerkennung weiterbearbeiten.

Diese kurzfristige Einberufung der Mitgliederversammlung ist erforderlich, da der Sportbund uns nur bis zum 31.12.2019 eine Fristverlängerung eingeräumt hat.

Die Satzungsänderung folgt im Anschluss.

Wir freuen uns auf Dein Kommen.

Mit sportlichem Gruß

gez. Peter Kaes

1.Vorsitzender

 

Satzungsvergleich

Zu genehmigende Version                                                                         ursprüngliche Version

SATZUNG

§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1.      Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.      Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

SATZUNG

§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1.      Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.      Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.